Aufruf zum friedlichen Widerstand !

  • Hallo Leute,

    erstmal sorry, hab kein anderes freies Thema gefunden und finde es sehr wichtig. Falls nicht erwünscht einfach löschen und mir bitte nicht böse sein.

    Jeden, der wie ich die Nachrichten und die Geschehnisse beobachtet, dürfte die immer mehr zunehmende Überwachung des Bürgers durch Seiten des Staates aufgefallen sein.

    Bei mir kochte gestern das Fass endgültig über als ich den im Stern (Wolfgang Schäuble: Im Zweifel gegen den Angeklagten? - stern.de) mit dem Interview mit W. Schäuble las.

    Ich rufe alle, denen es genauso geht auf der Bundesregierung eine Mail oder einen Brief zu schreiben mit der Aufforderung, dass Schäuble zurück treten soll und die Regierung mit dieser fortschreitenden Überwachung endlich aufhören soll.

    Ich selbst habe es Heute früh getan.

    Aber schreibt bitte in einen anständigen Ton, dann wird das Schreiben eher ernst genommen.
    Diese Aktion kann natürlich nur Wirkung zeigen wenn es viele tun

    lg
    sChen

    REGIERUNGonline - KONTAKT <... hier könnt ihr der Bundesregierung online Schreiben

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  • einmal mehr oder weniger ist das nicht egal :confused: :mrgreen:

    eben und wenn alle immer still in ihren Kämmerlein sitzen, dann denken die noch das es uns so wieso nicht interessiert und sie machen können was sie wollen.

    Außerdem kannst du ja auch gerne Papier und Bleistift nehmen, deine Adresse haben sie ja sowie so ;)

  • eben und wenn alle immer still in ihren Kämmerlein sitzen, dann denken die noch das es uns so wieso nicht interessiert und sie machen können was sie wollen.

    Schau dich mal um. Es interessiert den Großteil der Bürger nicht. Die hören "Für die Sicherheit!" und strahlen bis über beide Ohren, denn Sicherheit und so ist natürlich immer gut.

    "Wirkung zeigen" ist ja schön und gut, wird es aber nicht, solange die breite Masse entweder völlig uninformiert und/oder (wohl eher letzteres) desinteressiert ist.

    ~fym

  • im Prinzip stimme ich dir zu.

    Aber zum Glück sind die meisten desinteressiert, denn wenn sie es nicht wären würden die manipulierten Bildzeitungsleser der Regierung ja schreiben - toll das ihr das macht, so aber kann das schreiben von ein paar 10.000 das sie es nicht in Ordnung finden doch zumindest den Eindruck erwecken das es doch jemanden interessiert.
    Und da die Politiker wissen, dass die meisten nicht schreiben würden, können sie die Zahl auch etwas hochrechnen.

    naja kann mich auch irren und vielleicht ist das ganze nur Wunschdenken und völliger Blödsinn aber versuchen ist besser als es von vornherein aufzugeben und einfach so hinzunehmen - oder ?

    -- Zitat --
    Nur wer aufgibt hat schon verloren!
    -- Zitat ende --

  • Um mal beim Threadtitel zu bleiben: Ich finde nicht, dass man hier brav-friedlich sein sollte.

    "Eine gut gestellte Frage ist schon halb beantwortet."

  • naja das problem ist nur wenn man nicht friedlich bleibt die doch nur wieder nen grund haben wieso man solche gesetze braucht

  • Zitat

    das problem ist nur wenn man nicht friedlich bleibt die doch nur wieder nen grund haben wieso man solche gesetze braucht


    Nun, die Unschuldsvermutung ist ein Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips. In Deutschland nicht ausdrücklich vorgesehen, folgt sie aber aus der Europäischen Menschenrechtskonvention. Der Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" hat Verfassungsrang. Von daher:

    Zitat

    GG, Artikel 20
    (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
    (3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
    (4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

    ;)

    ~fym

  • vielen dank !

    und zum thema Vorratsspeicherung hab ich noch diesen:

    Art 13

    (1) Die Wohnung ist unverletzlich.

    (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

    (3) 1Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. 2Die Maßnahme ist zu befristen. 3Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. 4Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

    (4) 1Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. 2Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

    (5) 1Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. 2Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

    (6) 1Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. 2Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. 3Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

    (7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
    Fußnote

    Art. 13 Abs. 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 G v. 26.3.1998 I 610 mWv 1.4.1998; mit GG Art. 79 Abs. 3 vereinbar gem. BVerfGE v. 3.3.2004 (1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99)

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