"gemäß § 10 Absatz 3 MDStV" oder "Presserecht"

  • Hallo,

    ich habe auf verschiedenen Seiten verschiedene Formulierung für das Impressum gefunden.


    Eine sehr häufige Formulierung ist:

    Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 10 Absatz 3 MDStV:
    <Name>
    <Anschrift>


    eine weitere häufige und bei vielen Shop vorhandene:

    Verantwortlich im Sinne des Presserechts:
    <Name>
    <Anschrift>

    So. Was ist rechtlich sinnvoller bzw. wo liegen die Unterschiede?


    Gruß Max

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  • Ohne den hier schreibenden zu Nahe treten zu wollen, aber für solche Rechtsfragen die Recht tief ins Detail gehen solltest du am besten auch ein Rechtsforum bzw. einen Anwalt aufsuchen, da da einfach mehr Sachverstand vorhanden ist.
    In allgemeinen Foren wie diesem wirst du wahrscheinlich Antworten finden, aber keine Chance haben inwieweit der gegenüber Ahnung von der Materie hat.

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  • Die Impressumspflicht der Pressegesetze der einzelnen Länder bezieht sich auf Druckwerke. Der MDStV ist da wohl passender. Eine interessante Frage wäre außerdem, ob sich überhaupt jeder, der ein Blog betreibt auf das Pressegesetz berufen kann.

  • Die verschiedenen "Hausnummer" richten sich an verschiedene Machwerke:
    Für die Printpresse gelten die Pressegesetze der Bundesländer.
    Für Internet-Auftritte entweder das Teledienstegesetz (TDG) oder der Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV). Vereinfacht gesagt: Das TDG bei den üblichen "Visitenkarten" (Folge nach TDG: Impressumpflicht nur bei gewerblichen Angebot), der MDStV bei z.B. redaktionellem Angebot (Folge nach MDStV: immer Impressumpflicht, unabhängig von der Frage, ob gewerblich oder privat).

    Aber unabhängig davon hängt die Erfüllung einer evtl. bestehenden Impressumpflicht nicht an der Bezeichnung. Ob das Ganze nun mit "Impressum", "Kontakt" oder "Angaben gemäß ...." überschrieben wird, ist eigentlich egal.

    HTH
    Udo Meisen

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