Onlineshop erstellen aber wie?

  • Hallo liebe Community,

    ich möchte auf meiner Wordpress Seite einen Onlineshop einrichten um virtuelle Dinge (Plugins) zu verkaufen.

    Nun bin ich auf der Suche nach einem geeignetem Plugin.
    Wichtig bei dem Plugin das man sich Registrieren kann und alle gekaufen Objekte wieder runterladen kann und das mit einem akzebtablem Dashboard für die Benutzer.

    Hatt da jemand eine Idee?

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  • Ich verstehe nicht wie jemand Plugins verkaufen kann aber nicht weiß wie man ein geeignetes Plugin für Digitale Downloads findet: https://de.wordpress.org/plugins/easy-digital-downloads/

    WordPress ist "frei" wie in Freiheit es zu nutzen, aber nicht im Sinne von Freibier. Wer also glaubt man bekommt rund um WordPress alles kostenlos, der irrt. Hilfe ist ein Geschenk für das man sich bedankt, dafür gibt es den 'Gefällt mir' Button. Wer das nicht kann und sich selbst nicht zu helfen weiss, muss sich bezahlte Unterstützung suchen.


  • ich möchte auf meiner Wordpress Seite einen Onlineshop einrichten um virtuelle Dinge (Plugins) zu verkaufen.

    Plugins sind leider keine virtuellen Dinge sondern digitale produkte. Für digitale Produkte muss man im EU-Binnenmarkt einiges beachten - zum Beispiel länderbezogene Umsatzsteuer.

    Hierfür gibt es für das Woocommerce Plugin eine kostenpflichitge Erweiterung und weitere Plugins für den sonstigen rechtlichen Schnick-Schnack


    Wichtig bei dem Plugin das man sich Registrieren kann und alle gekaufen Objekte wieder runterladen kann und das mit einem akzebtablem Dashboard für die Benutzer.

    Ermögliche deinen Kunden den Kauf ohne Registrierung an. Begründung: Vor einigen Jahren wurde die Optimierungs-Studie von Steiff veröffentlich. In dieser steht warum.

    Mit offenen Augen träumen

  • [wortklaubmodus an ]

    WP Plugins sind digitale Produkte, aber keine virtuellen Produkte(!)
    ein virtuelles Produkt wären zb die virtuellen Diamanten in HayDay, die virtuelle Goldwährung in World of Warcraft etc.

    was Virtuelles muss nicht digital sein,
    aber jedes Digitale ist auch virtuell (aber eben nicht immer ein virtuelles Produkt) ;-)

    [/wortklaubmodus overandout ]


    daher RyuZockt
    ob dein Spiel-Plugin nun ein digitales oder ein virtuelles Produkt ist würde ich genau abklären und dann die juridischen Folgen für den Verkauf von einem Anwalt mir erklären lassen. Denn die Rechtsvorschriften haben Auswirkungen auf die Technik dahinter => wann muss wo welcher Hinweis für den Kunden erscheinen etc.

  • (...)
    WP Plugins sind digitale Produkte, aber keine virtuellen Produkte(!)
    (...)

    Halt Dir doch mal eine CD ans Ohr, na was hörst Du...

    Die CD ist real, die Musik darauf virtuell und reine Nutzungslizenzen (von digitalen Produkten) sind immer virtuell und die werden daher nicht nur in D. sogar vom FA bzgl. der MwSt. abweichend von realen Produkten behandelt...

  • [wortklaubmodus an ]
    ...........................................

    was Virtuelles muss nicht digital sein,
    aber jedes Digitale ist auch virtuell (aber eben nicht immer ein virtuelles Produkt) ;-)

    [/wortklaubmodus overandout ]
    ...................

    dann zitier ich mal selbst, um darauf hinzuweisen, dass ich nichts anders beschrieben habe Tubedesigner


    "virtuelles Produkt" und "digitales Produkt" sind als Begriff nicht austauschbar, weil es auch "virtuelle Produkte" geben kann, die nicht digital sind.

  • Und damit virtuell - Wortklauberei...

    Dies können gerne deine Kunden im EU - Ausland der Steuerfahndung erklären.

    Diesen Spass hat zum Beispiel zurzeit Google in Frankreich
    http://www.zeit.de/politik/auslan…erhinterziehung

    Eine downloadbare Software (Plugin) ist im EU Binnenmarkt umsatzsteuerrechtlich ein digitales Produkt. Und wenn man da das Geld für den Steuerberater sich spart, kann es halt pasieren, dass man zum Beispiel seine Umsatzsteuererklärung in spanisch abgeben darf.

    Eine besondere Form digitaler Güter stellen die virtuellen Güter dar.
    /*
    Ein Virtuelles Gut ist ein immaterielles Gut, das nur in einer virtuellen Welt einen Gebrauchswert hat (z. B. in einem Computerspiel oder einem sozialen Netzwerk im Internet). Es muss u. U. gegen Zahlung von realem Geld erworben werden.
    */

    Virtuelle Welten gründet man vor diesem Hintergrund in der Regel als/mit e-Residency in Estland

    Mit offenen Augen träumen

  • Dies können gerne deine Kunden im EU - Ausland der Steuerfahndung erklären.

    Diesen Spass hat zum Beispiel zurzeit Google in Frankreich (...)

    Äpfel mit Birnen oder eher noch Äpfel mit Gurken...

    In D. gilt für die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben (und darauf läuft das Anliegen des OP hinaus), ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz von 7 % (§ 12 Absatz 2 Nr. 7c UStG), jedoch nicht jeder kleine Mitarbeiter eines FA erkennt im eigentlichen Anwendungsfall (so wie diesem) die Anwendbarkeit auch direkt glasklar an, daraus ergibt sich dann schon mal Klärungsbedarf mit Vorgesetzten oder gar vor Gericht.

    Allgemein "gilt" (es wird zumindest nach einem solchen Grundsatz gehandelt) für Software nämlich, dass wenn eine Software nur zur "üblichen" Nutzung lizensiert wird (es werden also nur einfache Nutzungsrechte eingeräumt), so gilt der reguläre Mehrwertsteuersatz von 19 %, wird eine Software jedoch samt weiterreichenden Verwertungsrechten lizensiert (insb. auch Weiterverbreitungsrechten(!) und genau das ist ja beim zugrundeliegenden Lizenzmodell vom WP inkludiert und dies färbt im Prinzip auch auf alle Komponenten ab (jedoch nicht immer vollumfänglich) also betrifft es insb. auch Plugins, auch wenn das vielen Entwicklern aus anderen Gründen nicht schmeckt), so gilt der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7 %. In der Praxis ist dies jedoch nur bei B2C von besonderer (wirtschaftlicher) Relevanz, aber diese Vertriebsform ist ja gerade beim Markt für Plugins sehr oft vorzufinden.

    Dies alles sollte jedoch am besten immer im Voraus geklärt werden, weil man im Punkto Mehrwertsteuer als Unternehmer leider vom Staat zu dessen Büttel fürs Eintreiben gemacht wird und schon kleinste Formfehler praktisch immer zu Ungunsten des Unternehmers ausgelegt werden (und sei es nur, was dann im Zweifel die Vorsteuerabzugsfähigkeit anbelangt), der dann in der Konsequenz aus eigener Tasche nicht direkt vom Kunden beigetriebene oder nicht abzugsfähige Beträge blechen darf (u.a. können davon nicht wenige (ehemalige) Cateringunternehmen schaurige Moritaten singen) .

    Und ansonsten gilt, andere Länder, andere Sitten und Gesetze...


    Zitat

    (…) Eine downloadbare Software (Plugin) ist im EU Binnenmarkt umsatzsteuerrechtlich ein digitales Produkt. (…)

    Das wird ja auch gar nicht bestritten und ganz unabhängig davon, wie irgendein FA das bewertet, ist ein Plugin ein virtuelles Produkt, wenn Du anderer Meinung bist, dann versuch's mal in die Hand zu nehmen und nein, damit meine ich nicht den Datenträger, auf dem es gespeichert ist, denn der ist unbestreitbar nicht virtuell…

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