Hier zur Klärung, oder auch nicht!?
Die Anbieterkennung nach deutschem Recht
Durch die am 21.12.2001 in Kraft getretene Neufassung des Teledienstgesetzes (TDG), insbesondere des deutschsprachige Seite § 6 TDG wurden den Betreibern von Webseiten zahlreiche Auflagen hinsichtlich bestimmter Pflichtangaben zur Kennzeichnung des Anbieters erteilt. Dies hat für reichlich Verwirrung und Verunsicherung unter den Webseitenbetreibern gesorgt und teilweise recht seltsame Blüten getrieben. Kurz zusammengefasst bedeutet das, was man gemeinhin als Impressumspflicht bezeichnet, dass seit 2002 jede Homepage eine so genannte Anbieterkennzeichnung enthalten muss, die in etwa vergleichbar mit einem Zeitungsimpressum ist.
Die Motivation des Gesetzgebers, eine Verpflichtung zur Anbieterkennung einzuführen, war unter anderem, das Vertrauen der Verbraucher in den elektronischen Geschäftsverkehr zu stärken sowie die Transparenz der angebotenen Dienstleistungen zu gewährleisten. Nicht zuletzt war die Novellierung des TDG die konsequente Umsetzung der deutschsprachige Seite EU-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr vom 08.06.2000.
Im Wesentlichen betreffen die Vorschriften über die Anbieterkennung geschäftsmäßige Anbieter von Telediensten. Darüber hinaus gibt es eine Reihe weiterer Sonderregelungen zu beachten, z.B. deutschsprachige Seite § 312c BGB für Onlineshops oder deutschsprachige Seite § 10 MDStV für Anbieter von Mediendiensten. Die Pflicht zur Anbieterkennung für Mediendienste wird später noch näher zu betrachten sein.
Was bedeutet geschäftsmäßig?
Um die umfangreichen Pflichtangaben machen zu müssen, muss der Anbieter geschäftsmäßig handeln. Was darunter zu verstehen ist, lässt sich aus dem TDG nicht direkt heraus lesen. Ursprünglich war vorgesehen, durch den Begriff "geschäftsmäßig" den Anwendungsbereich der Regelungen auf rein kommerzielle Angebote zu beschränken. Dass dies gründlich misslungen ist, zeigt ein Blick auf die Erklärung dieses Begriffes, der aus der offiziellen Begründung zum Gesetzesentwurf stammt:
Die Vorschrift gilt nur für geschäftsmäßige Angebote, die aufgrund einer nachhaltigen Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht abgegeben werden.
Dabei spielt es keine Rolle, ob der Anbieter gewerblich, freiberuflich oder anderweitig selbstständig tätig ist. Somit fallen auch bestimmte nichtkommerzielle Webangebote, die ausdrücklich in der Gesetzesbegründung genannt sind, unter den Begriff des geschäftsmäßigen Anbieters, so z.B.
* öffentliche Einrichtungen (Museen, Bibliotheken),
* nichtkommerzielle Vereinigungen, z.B. Sportvereine,
* privat betriebene Webseiten, wenn durch Teilnahme an Partnerprogrammen Einnahmen erzielt werden.
[COLOR="Red"]Einzig private Gelegenheitsgeschäfte sind in der Gesetzesbegründung explizit von der Anwendbarkeit des § 6 TDG ausgenommen worden.[/COLOR] Zur Frage, wann privates Gelegenheitsgeschäft vorliegt, schweigt sich die Gesetzesbegründung ebenfalls aus. Man kann jedoch davon ausgehen, dass diese Art von Geschäften weder selbstständig noch nachhaltig betrieben werden darf.
http://aktuell.de.selfhtml.org/artikel/projekt/impressum/