"Fotografien jeder Art sind als Lichtbilder gemäß § 72 UrhG geschützt. Das bedeutet, dass die Vervielfältigung jeder Fotografie rechtlich nur dann zulässig ist, wenn entweder der Urheber selbst oder der Inhaber der Nutzungsrechte dieser Vervielfältigung zustimmt."
"Der IT-Recht Kanzlei liegt aktuell die Abmahnung eines Händlers vor, welcher ein Fotolia-Bild ohne Urhebernennung genutzt hat. Neben dem Ersatz der Anwaltskosten (über 700 Euro) fordert der Fotograf auch Schadensersatz in Höhe von 540 Euro."
Quelle - siehe auch: http://www.it-recht-kanzlei.de