Nach etwas Reflexion und mehr Lesen zu dem konkreten Fall:
Im vorliegenden Fall wurde dem Empfänger der Bestätigung vorgegaukelt, sich zum Newsletter angemeldet zu haben. Eine recht bekannte Masche von Spammern, früher hatte man dasselbe über Fax praktiziert. Daher liegt das Gericht richtig mit der Annahme einer Werbehandlung.
Ich glaube auch nicht, dass jemand sich erst zu einem Newsletter anmeldet und anschliessend den Betreiber verklagt, wenn dieser ihm eine Bestätigungsmail schickt.
Einen möglichen Anwendungsfall sehe ich bei missbräuchlicher Anmeldung durch Dritte, und da denke ich,liegt das Gericht richtig, die Beweislast auf den NL-Vertreiber zu legen.
Trotzdem, bei der Legiferierungswut und Paragraphenhörigkeit in Deutschland bin ich nach wie vor froh .... (S.o.) :)